Übersicht aller Arzneimittelklassen
Wusstest du, dass Heilpraktiker auch verschreibungspflichtige Medikamente geben dürfen? Ja, richtig gehört: verschreibungspflichtig.
In Deutschland gibt es drei Gesetze, die dir beim Thema Medikamente ein Begriff sein sollten – sowohl für die Praxis, als auch für die Heilpraktikerprüfung! Ich spreche vom: Apothekengesetz (besonders die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel), Arzneimittelgesetz, Betäubungsmittelgesetz. Im allgemeinen werden Medikamente durch diese Gesetze in vier „Klassen“ unterteilt:
- freiverkäufliche Arzneimittel
Kann man überall kaufen und darf ein Heilpraktiker seinen Patienten frei verordnen, sowie verabreichen und auch in der Praxis vorrätig haben. - apothekenpflichtige Arzneimittel
Nur in der Apotheke zu kaufen! Darf ein Heilpraktiker verabreichen, muss der Patient bei Individualverordnungen jedoch selbst von der Apotheke holen. Der Heilpraktiker darf nur Vorräte halten, wenn das entsprechende Medikament für mehr als einen Patienten verwendet wird (z.B. eine große Salbendose). - verschreibungspflichtige Arzneimittel
Müssen von einem Arzt verschrieben werden, dürfen Heilpraktiker nicht verordnen und auch nicht verabreichen! Ausnahmen: Procain und Lidocain unter 2% Konzentration dürfen Heilpraktiker zur Neuraltherapie einsetzen. Außerdem auch Dexamethason sowie Epinephrin im Autoinjektor zur Therapie der Anaphylaxie (nach Neuraltherapie, wenn man das Gesetz genau nimmt). Letzteres darf zu diesem Zweck auch bevorratet werden, jedoch nur geringe Mengen. Weitere Ausnahmen umfassen homöopathische Substanzen, deren Urtinkturen eigentlich verschreibungspflichtig sind, die schauen wir uns weiter unten im Text an. - Betäubungsmittel
Müssen von einem Arzt auf einem speziellen BtM-Rezept verschrieben werden. Diese Medikamente haben ein hohes Suchtpotenzial und sind daher für Patienten besonders gefährlich. Sie sollen nur bei dringender Indikation verordnet werden. Dürfen Heilpraktiker absolut nicht verordnen oder verabreichen. Ausnahmen: Papaver somniferum (Schlafmohn) und Opium ab bestimmten Potenzen (also wenn die Medikamente soweit verdünnt wurden, dass die keine betäubende Wirkung mehr haben).
Schauen wir uns diese Medikamentenklassen und ihre gesetzlichen Rahmenbedingungen genauer an.
Einschub: Was sind Arzneimittel?
Das Arzneimittelgesetz gibt hier eine ganz konkrete Definition vor:
(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
- die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
- die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b) eine medizinische Diagnose zu erstellen.
(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.
Freiverkäufliche Arzneimittel für Heilpraktiker
Freiverkäuflich ist alles, was nicht von der Apothekenpflicht erfasst wird und alles, was unter Ausnahmen derselben Pflicht fällt. Ganz konkret steht im Apothekengesetz folgendes:
§ 44 Ausnahme von der Apothekenpflicht
(1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
(2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
- a) natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen,
b) künstliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, jedoch nur, wenn sie in ihrer Zusammensetzung natürlichen Heilwässern entsprechen, - Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, Seifen zum äußeren Gebrauch,
- mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete
a) Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinert,
b) Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als Fertigarzneimittel,
c) Destillate aus Pflanzen und Pflanzenteilen,
d) Presssäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, sofern sie ohne Lösungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt sind, - Pflaster,
- ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel.
Aber wichtig gerade zu den Pflanzen: bestimmte Arten unterliegen weiterhin der Apothekenpflicht! Das Gesetz wird an dieser Stelle nämlich durch den unteren Abschnitt erweitert:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die
- der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen oder
- durch Rechtsverordnung nach § 46 vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind.
Je nach Dosierung oder Dareichnungsform kann hier nämlich doch eine Apothekenpflicht zutragen kommen. Pflanzen, die apothekenpflichtig sind findest du hier: Anlage 1b. Ich erläutere sie auch weiter unten im Text bei „apothekenpflichtige Arzneimittel“.
Apothekenpflichtige Arzneimittel für Heilpraktiker
Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen (also apothekenpflichtig), wenn
1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
In dieser Anlage 4 sind einfach bestimmte Wirkstoffe aufgelistet, die apothekenpflichtig sind sowie einige Ausnahmen, die vor allem konzentrationsabhängig sind. So ist Vitamin D mit einer Konzentration unter 400 I.E. nicht mehr apothekenpflichtig und damit freiverkäuflich.
2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
In der Anlage 1b sind Pflanzen zu finden, die nur in der Apotheke erworben werden dürfen, zum Beispiel Tollkirsche, Datura, Rauwolfia und Mandragora. Hier kommt auch die Verschreibungspflicht zu tragen, das schauen wir uns unter dem Punkt „verschreibungspflichtige Arzneimittel“ genauer an.
3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
4. sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
Die Anlage 3 benennt keine Wirkstoffe, sondern Krankheiten. Die Arzneimittel zur Therapie der benannten Erkrankungen sind immer apothekenpflichtig. Aufgelistet werden zum Beispiel
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie
5. organische Krankheiten
a) des Nervensystems
b) der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Frostbeulen
d) der Leber und des Pankreas
e) der Harn- und Geschlechtsorgane
Ganz schön umfassend oder?
Ausnahme aus der Apothekenpflicht: Der Praxisbedarf
Die wichtigste Ausnahme aus der Apothekenpflicht liest du oben bei den freiverkäuflichen Arzneimitteln, es gibt jedoch noch mehr.
Laut der Arzneimittelkommision für Heilpraktiker ist es erlaubt apothekenpflichtige Mittel in der Heilpraxis zu bevorraten, sofern diese unter den Praxisbedarf fallen. Hierzu wird immer wieder folgende Quelle rezitiert: Abgabe und Vorratshaltung von Arzneimitteln vom Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V.. Hier heißt es: „Arzneimittel, von denen der Inhalt einer Einheit, z. B. Salbentuben, Spraydosen, Pflasterstreifen, bei mehreren Patienten verwendet werde oder die für eine Notfallversorgung zur Verfügung stehen müssten, könnten als Praxisbedarf vorrätig gehalten werden.“
Das heißt ein Arzneimittel, das eigentlich nur in der Apotheke bezogen werden darf, darf ausnahmweise auch direkt vom Heilpraktiker in seiner Praxis ausgegeben werden, sofern es bei mehr als einem Patienten verwendet wird und direkt aus einer „Einheit“ des Medikaments kommt, also zum Beispiel eine Dose.
Im Text außerdem zu lesen: „Allgemein zählen zum Praxisbedarf Arzneimittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten Verwendung finden oder bei Notfällen sowie im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff bei mehr als einem Patienten zur Verfügung stehen müssen. Diese darf und sollte der Heilpraktiker vorrätighalten und kann sie auch der Patientin oder dem Patienten in Rechnung stellen.“
Hierunter fallen die Packungen Dexamethason und Epinephrin im Autoinjektor, die Heilpraktiker vorrätig haben sollten, wenn sie Therapeutika mit Allergiepotential einsetzen.
„Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, zählen nicht zum Praxisbedarf. Für diese hat der Heilpraktiker Individualverordnungen auszustellen, die der Patient in einer Apotheke seiner Wahl eingelöst. So erhält der Patient die Möglichkeit, sich in der Apotheke über das homöopathische Arzneimittel, seine Indikation, Wechselwirkungen usw. zu informieren.“
Alle apothekenpflichtigen Mittel, die nur bei einem Patienten eingesetzt werden sollen, muss der Heilpraktiker einzeln verordnen. Das heißt der Patient geht dann mit der Verordnung zur Apotheke holt sich dort das Medikament (und bezahlt es in der Regel selbst) und bringt es zurück zum Heilpraktiker. Dann darf der Heilpraktiker das Medikament in seiner Praxis auch verabreichen. Als Vorrat halten darf er es aber nicht.
Eine weitere Ausnahme gibt es ebenso bezüglich Muster von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, auch wenn ich sie etwas strittig sehe. Ebenfalls aus obiger Quelle: „Der Heilpraktiker kann von nichtverschreibunsgpflichtigen Fertigarzneimitteln auch Muster beziehen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMG) und diese kostenfrei an seine Patienten abgeben. Die kostenfreie Abgabe von Mustern sollte in der Patientenkartei vermerkt werden.“
Der benannte Paragraf § 47 Vertriebsweg aus dem Arzneimittelgesetz sagt aber eigentlich nur dies wortwörtlich:
(3) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an
1. Ärzte oder Zahnärzte,
2. andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde beim Menschen berufsmäßig ausüben, soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt,
Das heißt, ja, Pharmaunternehmer dürfen Muster von nicht-verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Mitteln an Heilpraktiker abgeben. Aber, ob hier wiederum eine Abgabe an Patienten erfolgen darf, lese ich aus diesem Gesetz nicht so klar.
Eine wesentlich stärkere Ausnahme aus der Apothekenpflicht greift laut § 47 für medizinische Gase, Blutegel und Fliegenlarven. Einer der seltenen Momente, in denen wir Heilpraktiker im Gesetz persönlich angesprochen finden:
(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an
- andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler,
- Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um
e) medizinische Gase, bei denen auch die Abgabe an Heilpraktiker zulässig ist,
f) Blutegel und Fliegenlarven, bei denen auch die Abgabe an Heilpraktiker zulässig ist,
Verschreibungspflichtige Arzneimittel für Heilpraktiker
Ab hier wirds spicy, dieser Abschnitt ist nämlich absolut prüfungsrelevant. In den vergangenen Heilpraktikerprüfungen wurde immer wieder nach den genauen Ausnahmen für Heilpraktiker aus der Verschreibungspflicht gefragt! Wir werfen einen Blick ins Arzneimittelgesetz:
§ 48 Verschreibungspflicht
(1) Die folgenden Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung oder einer tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden:
- Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, sowie
- Arzneimittel, die
a) Stoffe enthalten, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind,
b) Zubereitungen von Stoffen im Sinne des Buchstaben a enthalten oder
c) Zubereitungen aus in ihren Wirkungen allgemein bekannten Stoffen sind, wenn- aa) die Wirkungen dieser Zubereitungen weder in der medizinischen Wissenschaft allgemein bekannt noch nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der Zubereitung bestimmbar sind und
- bb) diese Zubereitungen nicht außerhalb der Apotheken abgegeben werden dürfen.
Ich übersetze: Arzneimittel, deren Wirkung und Gefahrenpotential nicht bekannt sind, sind im allgemeinen verschreibungspflichtig. Und dieser Absatz 2, der oben erwähnt wird, besagt folgendes:
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen,
- Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände zu bestimmen,
a) die die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden, oder
b) die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die menschliche Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann,
Das bedeutet: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf bestimmten, welche Stoffe verschreibungspflichtig sind. Diese Stoffe sind in der Regel solche, die die Gesundheit des Menschen gefährden und ihr Einsatz daher von einem Arzt überwacht werden sollte.
Soweit die gesetzliche Tragweite, aber woher wissen wir nun, welche Medikamente konkret verschreibungspflichtig sind und vor allem: welche Ausnahmen für Heilpraktiker gelten. Hierzu gibt es die Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Sie ist eure Bibel!
Die Heilpraktikerbibel über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Anlage 1 der AMVV – Liste der verschreibungspflichtigen Stoffe und Zubereitungen: Hier findest du eine konkrete Liste aller verschreibungspflichtigen Stoffe und Zubereitungen. Heilpraktiker dürfen die hier gelisteten Substanzen NICHT verordnen oder verabreichen.
Es sei denn, die Substanz unterliegt einer definierten Ausnahme. Die erste Ausnahme steht direkt im § 5 der Arzneimittelverschreibungsverordnung:
Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausgenommen, die aus den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind oder die aus Mischungen solcher Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestehen, wenn die Endkonzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt. Diese Arzneimittel dürfen auch mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen gemischt werden.
Das heißt Heilpraktiker dürfen die in Anlage 1 aufgelisteten (verschreibungspflichtigen) Arzneimittel verordnen und verabreichen, sofern diese homöopathisch aufbereitet wurden und ihre Wirkstoffkonzentration geringer als D4 ist. D1, D2, D3 dürfen also nicht verabreicht werden, D4, D5, D6, D7 und so weiter hingegen schon.
Merke: Eine kleine Zahl in den homöopathischen Potenzen steht für viel Wirkstoff. Eine große Zahl steht für wenig Wirkstoff, denn die Potenzen zählen die Verdünnungsschritte. Eine Zubereitung mit D4-Potenz wurde also 4 mal verdünnt, das heißt, es ist nur noch sehr wenig Wirkstoff enthalten. D8 wurde 8 mal verdünnt, also noch weniger!
Nun aber zurück zur Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung, ich rate euch, sie selbst einmal durchzugehen. Hier jedoch das wichtigste:

Wie bereits gesagt, diese Anlage ist wirklich einfach eine komplette Liste. Man findet hier jegliche verschreibungspflichtige Substanzen, dies können einerseits bekannte Medikamente sein, jedoch auch Pflanzenpräparate und Urtinkturen von homöopathischen Mitteln, die in hoher Dosierung gefährlich für den Menschen sein können. Ich habe dir hier ein Bild aus der entsprechenden Anlage eingefügt. Besonders den homöopathisch eingesetzten Stoffen ist meist folgender Beisatz eingefügt:
„ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind“
Bedeutet: Sofern dieser Stoff homöopathisch aufbereitet wurde, ist er nicht mehr verschreibungspflichtig, das heißt er darf vom Heilpraktiker verordnet und verabreicht werden.
Folgende Pflanzen sind in ihrer Urtinktur verschreibungspflichtig, nach homöopathischer Zubereitung jedoch nicht mehr:
- Aconitum = Eisenhut-Arten
- Belladonnae folium = Tollkirschenblätter
- Datura-Arten = Stechapfel-Arten
- Ephedra-Arten = Meerträubel-Arten
- Potenzen ab D2 erlaubt, D1 nicht
- Gelsemii rhizoma = Wurzelstock des Gelben Jasmins
- Hydrastiswurzelstock = Kanadische Gelbwurz
- Kava-Kava-Wurzelstock = Rauschpfeffer-Wurzelstock (Piper methysticum)
- Mandragora officinarum L. und Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln = Alraunenwurzeln
- Podophyllum peltatum, radix et rhizoma = Maiapfel, Wurzel und Rhizom (Podophyllum peltatum)
- Pulsatillae herba = Küchenschellenkraut
- Rauwolfia-Arten, ihre Zubereitungen und Alkaloide = Rauwolfia-Arten
- Strychni semen = Brechnusssamen (Strychnos nux-vomica)
Konkret in der Heilpraktikerprüfung abgefragt wurde zum Beispiel dass Belladonna nach homoöpathischer Zubereitung in der Potenz D4 nicht mehr verschreibungspflichtig ist.

Andere Ausnahmen können auch reguläre medizinische Präparate umfassen, wie hier zum Beispiel bei Aciclovir. Für Heilpraktiker besonders relevant sind die jetzt folgenden Substanzen.
Von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind:
- Procain & Lidocain 2% zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut in Rahmen einer Neuraltherapie
- Epinephrin 0,2mg – 0,5mg (nicht 1mg!) in Form von Autoinjektoren bei Anaphylaxie nach Neuraltherapie. Die Gabe erfolgt nur i.m. nicht i.v.!
- Dexamethason 40mg, bis zu 3 Packungseinheiten (max. 120mg) bei Anaphylaxie nach Neuraltherapie
- Wollen Heilpraktiker:innen eines der genannten Präparate ohne Rezept in der Apotheke kaufen, soll die „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, die durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt wird, vorgelegt werden. Außerdem soll der Personalausweis gezeigt und der Anwendungszweck genannt werden – Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen nach Neuraltherapie.
Blut ist auch verschreibungspflichtig!
Außerdem für Heilpraktiker relevant, die in die Ästhetik gehen möchten:
Blutzubereitungen humanen Ursprungs zur arzneilichen Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper sind verschreibungspflichtig und damit auch PRP (platelet-rich-plasma). PRP ist aus mehreren Gründen für Heilpraktiker nicht erlaubt. Einerseits durch die verschreibungspflicht von Blutprodukten, andererseits durch Transfusionsgesetz. Dieses besagt nämlich, dass Blutentnahmen nur von Ärzten durchgeführt werden dürfen. Ausgenommen sind Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken und Blutentnahmen zur Herstellung homöopathischer Präparate – hier fällt PRP jedoch nicht runter, da das Plasma in der Regel direkt verwendet und nicht homöopathisch zubereitet wird.

Zudem sind auch Clostridium botulinum Neurotoxin Typ A (frei von Komplexproteinen), Clostridium botulinum Toxin Typ A und B verschreibungspflichtig, das sogenannte „Botox“.
Während Hyaluronsäure nicht verschreibungspflichtig ist, außer zur intraartikulären Anwendung (also im Gelenk und zur intravenösen Anwendung bei Pferden (betrifft nur Tierärzte).
Betäubungsmittelgesetz
§ 49 AMG – Betäubungsmittel und andere gefährliche Arzneimittel: Heilpraktiker dürfen Betäubungsmittel und andere gefährliche Arzneimittel gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht anwenden oder abgeben. Dazu zählen auch hochpotente Stoffe, die strengen gesetzlichen Vorschriften unterliegen. Auch hier gibt es eine Anlage zum direkten Nachlesen der Stoffe.
Hier die berühmten Ausnahmen, die mittlerweile jeder Heilpraktikeranwärter kennt, da sie schon mehrfach in der Heilpraktikerprüfung gefragt wurden
- Opium ab D6 (D1, D2, D3, D4, D5 NICHT!) darf als homöopathisch verordnet werden
- Papaver somniferum ab D4 (D1, D2, D3 NICHT!) darf als homöopathisch verordnet werden


Wichtiges für die Heilpraktikerprüfung
Besonders die verschreibungspflichtigen Medikamente und ihre Dosierungen oder Konzentrationen, die Heilpraktiker verabreichen dürfen, musst für die Heilpraktikerprüfung unbedingt kennen! Sie wurden in der neuen bundeseinheitlichen Heilpraktikerprüfung des Gesundheitsamtes Solingen wiederholt geprüft.
Dies war übrigens ein kleiner Auszug aus unserem Bonusmodul Medikamente für Heilpraktiker. Zum Prüfungsamtswechsel haben wir in unserer 100-Tage-Prüfungsvorbereitung für Heilpraktiker nämlich besondere Bonusmodule eingebaut, die die neuen Prüfungsthemen abdecken. Bisher sind wir damit eine der ersten Schulen, die auf die neuen Prüfungsbedingungen überhaupt eingeht!
Weitere Bonusmodule umfassen zum Beispiel Gesetzeskunde plus, das aktuelle Zeitgeschehen (wo wir wichtige Leitlinienänderungen und Erkrankungen besprechen, die aktuell relevant sind), das Fälletraining Gastroenterologie, das große Anatomie-Coaching und unsere Endspurtwoche, in der wir gemeinsam die Top-Themen noch einmal wiederholen!
Wir begleiten dich 6 Monate lang im direkten 1 zu 1 über Telegram und führen dich in insgesamt 100-Lerntagen sicher zur Heilpraktikerprüfung. Diese Lerntage sind jeweils von Montag – Freitag verteilt und beinhalten Live-Inhalte am Wochenende und unsere geprüften mingsmed-Materialien unter der Woche. Alle Details zur Prüfungsvorbereitung findest du hier.
Wir vergeben nur 30 Plätze und die sind in der Regel schnell weg, also schreibe dich unverbindlich auf die Interessentenliste und erhalte alle Infos per E-Mail! ❤️
Ich freue mich, wenn wir uns in der Prüfungsvorbereitung sehen und auch wenn nicht: viel Erfolg bei deiner Prüfung!
deine Pia